Bekanntmachung - Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Am Friedhof“ im Ortsteil Müllerdorf
Der Gemeinderat der Gemeinde Salzatal hat in öffentlicher Sitzung am 22.10.2024 den Bebauungsplan „Am Friedhof“ im Ortsteil Müllerdorf in der Fassung vom Juli 2024, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit den Textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzungsänderung beschlossen. Die Begründung nebst Anlagen wurde gebilligt. Die höhere Verwaltungsbehörde, der Landkreis Saalekreis, hat den Bebauungsplan „Am Friedhof“ im Ortsteil Müllerdorf am 18.12.2024 genehmigt.
Der Bebauungsplan „Am Friedhof“ im Ortsteil Müllerdorf tritt am Tage dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan „Am Friedhof“ im Ortsteil Müllerdorf kann mit der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung zum Bebauungsplan ab dem Tag der Bekanntmachung im Verwaltungsgebäude II der Gemeinde Salzatal, Schulstraße 3 in 06198 Salzatal / OT Salzmünde während der verwaltungsüblichen Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Ergänzend kann der Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung dazu auf der Internetseite der Gemeinde eingesehen werden, unter:
www.gemeinde-salzatal.de -> Bürger & Verwaltung -> Bauleitplanung -> Bauleitpläne
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Salzatal geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Salzatal, den 07.01.2025
gez. Zimmermann
Bürgermeisterin