Bekanntmachung - Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung „An den Feldäckern“ im Ortsteil Lieskau
Der Gemeinderat der Gemeinde Salzatal hat am 07.05.2024 in öffentlicher Sitzung die Einbeziehungssatzung „An den Feldäckern“ im Ortsteil Lieskau in der Fassung vom April 2024, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und der Satzung beschlossen. Die Begründung nebst Anlagen wurde gebilligt.
Die Einbeziehungssatzung „An den Feldäckern“ im Ortsteil Lieskau tritt am Tage dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Die Einbeziehungssatzung „An den Feldäckern“ im Ortsteil Lieskau kann mit der Begründung ab dem Tag der Bekanntmachung im Verwaltungsgebäude II der Gemeinde Salzatal, Schulstraße 3 in 06198 Salzatal / OT Salzmünde während der verwaltungsüblichen Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Des Weiteren kann der Bebauungsplan auf der Internetseite der Gemeinde unter www.gemeinde-salzatal.de → Bürger & Verwaltung → Bauleitplanung → Bauleitpläne eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Salzatal geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung der den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Ferner wird auf die Rechtsfolgen gemäß § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn eine Satzung, unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist, zustande gekommen ist, und sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.
Salzatal, den 15. Juli 2024