Bekanntmachung 1. Änderung des Bebauungsplanes „Brandwende-Südhang“ nach § 13 BauGB in der Gemeinde Salzatal/ OT Bennstedt
Der Gemeinderat der Gemeinde Salzatal hat am 21.06.2022 in der öffentlichen Sitzung die Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplans „Brandwende-Südhang“ beschlossen. Die Änderung ist im vereinfachten Verfahren nach §13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) erfolgt.
Inhalt der Änderung sind die naturschutzfachlichen Regelungen und die Neufestsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes.
Der Gemeinderat der Gemeinde Salzatal hat in der öffentlichen Sitzung am 20.06.2023 die Änderung des Bebauungsplanes „Brandwende-Südhang“ in der Fassung (Dezember 2022), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 als Satzung beschlossen.
Die Änderung des Bebauungsplanes „Brandwende-Südhang“ in der Fassung (Dezember 2022) ist mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde dem Landkreises Saalekreis vom 27.02.2024 gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt worden. Hiermit wird die Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.
Die Änderung des Bebauungsplanes „Brandwende-Südhang“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) kann in der Gemeindeverwaltung Salzatal, Verwaltungsgebäude II, Schulstraße 3 in 06198 Salzatal / OT Salzmünde, nach der Bekanntgabe, während der Dienstzeiten:
von jedermann eingesehen werden und es kann Auskunft über den Inhalt verlangt werden.
Weiterhin wird die Änderung des Bebauungsplanes „Brandwende-Südhang“ nach der Bekanntgabe auf die Internetseite der Gemeinde Salzatal eingestellt und kann unter:
www.gemeinde-salzatal.de -> Bürger & Verwaltung -> Bauleitplanung
eingesehen werden.
Auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gemäß § 215 BauGB wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
• eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
• eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
• nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Weiterhin wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB, sowie des § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Vermögensnachteile nach den §§ 39 bis 42 BauGB, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Entschädigung kann dadurch herbeigeführt werden, indem der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ferner wird auf die Rechtsfolgen gemäß § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn eine Satzung, unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist, zustande gekommen ist, und sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.
Die Änderung des Bebauungsplanes „Brandwende-Südhang“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Salzatal, 08.04.2024
gez. Zimmermann
Bürgermeisterin