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Kindertagesbetreuung anmelden

Leistungsbeschreibung

Die Kindertagesförderung beinhaltet die Betreuung und Förderung Ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung, wie einer Krippe, dem Kindergarten oder einem Hort.  

Kindertageseinrichtungen haben folgende Aufgaben: 

  • Sie fördern die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 

  • Sie unterstützen und ergänzen die Erziehung und Bildung in der Familie. 

  • Sie helfen den Eltern dabei, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. 

Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Er bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. 

Die Förderung soll sich an den folgenden Eigenschaften der Kinder orientieren: 

  • Alter 

  • Entwicklungsstand 

  • sprachlichen und sonstige Fähigkeiten 

  • Lebenssituation 

  • Interessen und Bedürfnisse 

  • ethnische Herkunft. 

Sie schließen mit dem Träger der Kindertageseinrichtung einen Betreuungsvertrag. Im Betreuungsvertrag legen Sie den Umfang der Betreuung fest. 

Verfahrensablauf

Sie sollten sich rechtzeitig bei der zuständigen Stelle informieren und Ihre Wünsche, zum Beispiel den Betreuungsumfang oder Ort der Betreuung, anmelden.

Der persönliche Kontakt oder das persönliche Kennenlernen zwischen Ihnen und der KiTa ist daneben auch sinnvoll und in der Regel auch möglich. Viele Einrichtungen bieten vor einer Anmeldung oder vor Abschluss des Betreuungsvertrages ein Kennenlernen ihrer Einrichtung an. 

Voraussetzungen

  • Kinder bis zum 3. Geburtstag: Ihr Kind darf in eine Krippe gehen.  

  • Ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt: Ihr Kind darf in einen Kindergarten gehen. 

  • Ab Schuleintritt bis zum 14. Geburtstag: Ihr Kind darf einen Hort besuchen. 

  • Der gewöhnliche Aufenthalt Ihres Kindes ist in Sachsen-Anhalt. 

Was sollte ich noch wissen?

Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese müssen freie Plätze nachweisen. 

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt