Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern beantragen
Leistungsbeschreibung
Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke können Übersetzer/innen (schriftliche Übertragung) und Dolmetscher/innen (mündliche Übertragung) nach Maßgabe des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DolmG LSA) allgemein beeidigt und öffentlich bestellt werden. Die allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzer/innen und Dolmetscher/innen werden in ein elektronisches Verzeichnis (Übersetzerinnen-, Übersetzer-, Dolmetscherinnen- und Dolmetscherverzeichnis) eingetragen. Das Verzeichnis ist im Internet zugänglich und kann von jedermann eingesehen werden. Die Eintragungen in das elektronische Verzeichnis können über die Landeskoordinatoren beim Landgericht Halle abgewickelt werden.
Die allgemeine Beeidigung hat den Vorteil, dass bei der Zuziehung durch ein Gericht oder einen Notar in dem Landgerichtsbezirk, in dem der Dolmetscher allgemein vereidigt wurde, statt der Eidesleistung im Einzelfall die Berufung auf den allgemeinen Eid genügt.
An wen muss ich mich wenden?
Für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die antragstellende Person die berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne berufliche Niederlassung ist die Hauptwohnung maßgebend.
ST ( Sachsen-Anhalt )
Für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung von Personen, die weder ihre berufliche Niederlassung noch ihre Hauptwohnung in Sachsen-Anhalt haben, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Halle zuständig.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann das Verfahren mit Ausnahme der Beeidigung über den einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Das Landesverwaltungsamt ist einheitlicher Ansprechpartner für das Land Sachsen-Anhalt.
Welche Gebühren fallen an?
Gebührenrahmen 25,60 Euro bis 153,40 Euro gemäß Nr. 4.1 des Gebührenverzeichnisses zum Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Rechtsgrundlage
ST ( Sachsen-Anhalt )
Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. 12. 2009
Runderlass des Kultusministeriums vom (MBl. LSA S. )
Rechtsbehelf
Im Verfahren ist der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet.
Anträge / Formulare
Die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Für den Antrag sind keine amtlichen Formulare vorgesehen.
Was sollte ich noch wissen?
Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss der Dolmetscher dann allerdings für diese Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter vereidigt werden.
ST ( Sachsen-Anhalt )
Nach § 6 DolmG LSA dürfen natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Dolmetscherin, Dolmetscher, Übersetzerin, Übersetzer oder in einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, diese Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt vorübergehend und gelegentlich ausüben. Die Personen haben die erstmalige Wahrnehmung der Tätigkeit vorher der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Halle schriftlich anzuzeigen. Das Verfahren richtet sich nach § 6 DolmG LSA. Die Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung sowie ihre Verlängerung sind in das Verzeichnis nach § 7 DolmG LSA aufzunehmen.
Unterstützende Institutionen
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt