Gaststättengesetz
Gaststättengesetz in Sachsen-Anhalt
Im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt wurde am 15. August 2014 das Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) verkündet:
Gemäß § 1 Abs. 1 GastG LSA betreibt ein Gaststättengewerbe derjenige, wer gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht.
Der § 2 Abs. 1 GastG LSA sagt aus, wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebe schriftlich anzuzeigen.
Sofern der Ausschank alkoholischer Getränke oder die Abgabe dieser (z.B. Flaschenbier) zum Mitnehmen über die Straße beabsichtigt ist, ist eine Zuverlässigkeitsprüfung des Gewerbetreibenden vorgesehen.
Hierfür sind vom Gewerbetreibenden folgende Unterlagen zusammen mit der Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG LSA einzureichen:
- vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Anzeige eines Gaststättengewerbes
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis für Behörden
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für Behörden
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis beim Amtsgericht Halle
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der Wohngemeinde
- Kopie des Personalausweises
Der § 2 Abs. 2 GastG LSA bezieht sich auf den vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass:
die Anzeige hat rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes der zuständigen Behörde unter
Angabe der Dauer des Betriebes und der besondere Anlass schriftlich anzuzeigen.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis geknüpft und außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige.