Wahlbekanntmachung - Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025
Am 23.02.2025 findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Die Gemeinde Salzatal ist in folgende 9 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk | Bezeichnung des Wahlbezirkes | Anschrift des Wahlraums |
01 | Ortschaft Beesenstedt | Gemeinderaum am Sportplatz, Zum Sportplatz 8c, OT Beesenstedt |
02 | Ortschaft Bennstedt | Gemeindezentrum Bennstedt, Am Gemeindezentrum 1, OT Bennstedt |
03 | Ortschaft Fienstedt | Feuerwehrgerätehaus Fienstedt, Gödewitzer Weg 51a, OT Fienstedt |
04 | Ortschaft Höhnstedt | Touristik- und Versammlungsraum, Hauptstraße 38, OT Höhnstedt |
05 | Ortschaft Kloschwitz | Feuerwehrgerätehaus Kloschwitz, Ankerstraße 1a, OT Kloschwitz |
06 | Ortschaft Lieskau | Sportlerheim Lieskau, Friedensstraße 14, OT Lieskau |
07 | Ortschaft Salzmünde | Sport- und Freizeitzentrum Sportlerweg 4, OT Salzmünde |
08 | Ortschaft Schochwitz | Mehrzweckhalle/ Feuerwehrgerätehaus, An der Feuerwache 1, OT Schochwitz |
09 | Ortschaft Zappendorf | Landwirtschafts- und Heimatmuseum, Am Brunnen 12, OT Müllerdorf |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 18.01.2025 bis 02.02.2025 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 23.02.2025 um 15.00 Uhr in 06198 Salzatal OT Salzmünde, im
· Beratungsraum des Verwaltungsgebäude 1 in der Straße der Einheit 12a,
· Beratungsraum des Verwaltungsgebäude 2 in der Schulstraße 3,
zusammen.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Salzatal, den 15.02.2025