Wahlbekanntmachung - Bildung Wahlausschuss
Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Abgabe von Vorschlägen für die Bildung des Wahlausschusses für die Kommunalwahlen am 09.06.2024
Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 finden im Wahlgebiet der Gemeinde Salzatal die Wahl des Gemeinderates und in den jeweiligen Wahlgebieten der Ortschaften Beesenstedt, Bennstedt, Fienstedt, Höhnstedt, Kloschwitz, Lieskau, Salzmünde, Schochwitz und Zappendorf die Wahlen der jeweiligen Ortschaftsräte statt.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) wird für das Wahlgebiet ein Wahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss besteht aus der Gemeindewahlleiterin als Vorsitzende und 4 (vier) Beisitzern sowie ihren Stellvertretern, die die Gemeindewahlleiterin beruft. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung errungenen Stimmen berücksichtigt werden.
Dem Wahlausschuss obliegt gemäß § 10 Abs. 2 KWG LSA die Vorbereitung und Leitung der Wahl sowie die Feststellung und Nachprüfung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet. Zu den Aufgaben des Wahlausschusses gehören u.a. die Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen bzw. Wahlbewerbern und die endgültige Feststellung des Wahlergebnisses nach Auswertung der Niederschriften aus den Wahlbezirken. Die Beschlüsse des Wahlausschusses werden in öffentlicher Sitzung gefasst.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) werden hiermit die im Wahlgebiet der Gemeinde Salzatal vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert für die oben genannten Kommunalwahlen Wahlberechtigte als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen.
Vorschläge für die Mitarbeit im Wahlausschuss können bei der Gemeindewahlleiterin, Straße der Einheit 12a, 06198 Salzatal OT Salzmünde in schriftlicher Form bzw. per E-Mail an wahlen@gemeinde-salzatal.de
bis zum 21. Februar 2024 abgegeben werden.
Die Meldung soll Name, Vorname und Wohnanschrift der vorgeschlagenen Person beinhalten. Werden nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, so erfolgt die Berufung nach Ermessen aus den Reihen der Wahlberechtigten. Lassen sich nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer und Stellvertreter finden, erfolgt die Berufung nach § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA.
Die Beisitzer der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Auf die Regelungen zur Übernahme von Wahlehrenämtern nach § 13 Abs. 1 und 2 KWG LSA wird hingewiesen. Die Beisitzer und Stellvertreter werden unverzüglich nach Ablauf der Frist durch die Gemeindewahlleiterin berufen.
Hinsichtlich der Berufung weise ich zudem darauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 2 KWG LSA Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge als Beisitzer nicht in Betracht kommen.
Sofern eine Partei oder Wählergruppierung von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch macht, hat sie keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Salzatal, 24. Januar 2024
gez.
Grunwald
Gemeindewahlleiterin