FAQs zum Coronavirus vom 09.05.2022
PM Landkreis Saalekreis vom 09.05.2022
In den aktuellen FAQ-Corona erhalten Sie aktualisierte Informationen u.a. zur Maskenpflicht, Schnelltests oder zum Quarantänebescheid.
FAQ Coronavirus
Wo ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske, FFP2-Maske)verpflichtend?
Die Maskenpflicht gilt für alle Personen, die folgende Einrichtungen besuchen oder nutzen:
- Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs,
- Arztpraxen und Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- Rettungsdienste,
- voll oder teilstationäre Pflege und Behinderteneinrichtungen,
- Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
- Veranstalter sowie Ladeninhaber können im Rahmen des Hausrechts das Tragen einer medizinischen Mund Nasen Schutzes voraussetzen
Welche Personengruppen sind von der Verpflichtung einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ausgenommen?
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres;
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, da sie in ihrer Kommunikation darauf angewiesen sind, von den Lippen des Gegenübers ablesen zu können. Gleiches gilt für deren Begleitpersonen und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren.
- Personen, denen die Verwendung eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
Bitte beachten Sie, dass vollständig geimpfte und genesene Personen nicht von der Maskenpflicht ausgenommen sind.
Wo gilt die Testpflicht verpflichtend?
Die Testpfllicht ist für den Zutritt folgender Einrichtugen verpflichtend:
- Krankenhäuser,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
- voll oder teilstationäre Pflege und Behinderteneinrichtungen,
- Kindertageseinrichtungen
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen , Maßregelvollzugseinrichtungen.
Veranstalter sowie Ladeninhaber können im Rahmen des Hausrechts zusätzliche Testungen voraussetzen.
Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich 5 Jahren.
Wo kann ich professionelle Schnelltests im Saalekreis durchführen lassen?
Eine aktuelle Übersicht finden Sie auf der Seite des Saalekreises unter: https://www.saalekreis.de/de/schnelltests-im-saalekreis.html
Mein Selbsttest/Schnelltest ist positiv: Was ist zu tun?
Es ist umgehend ein PCR-Test zu veranlassen. Dies ist beim Hausarzt und auch bei anderen Ärzten, die auf den Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung gelistet sind, möglich. Der Link ist auf der Internetseite des LK Saalekreis unter PCR-Testungen im Saalekreis zu finden: https://www.saalekreis.de/de/pcrtestungen.html
Nach einem positiven Selbsttest ist zumindest ein zertifizierter Antigen-Schnelltest in einem Testzentrum durchzuführen. Entsprechende Testzentren im Saalekreis sind unter https://www.saalekreis.de/de/schnelltests-im-saalekreis.de aufgelistet.
Wird kein PCR-Test durchgeführt, gelten dieselben Quarantäneregeln wie für nachweislich PCR-positive Personen.
Ist nach positivem Schnelltest der PCR-Test negativ, gilt die Quarantäne als beendet.
Ich habe einen PCR-Test gemacht. Wie erfahre ich das Ergebnis?
Das Ergebnis muss direkt bei der Teststelle oder über eine entspechende App erfragt werden. Dem Gesundheitsamt werden zwar alle positiven Ergebnisse gemeldet, negative Testergebnisse hingegen nicht.
Mein PCR-Test ist positiv: Wie muss ich mich verhalten und wie lange muss ich in Quarantäne?
Für die Allgemeinbevölkerung gilt:
- Anordnung einer 5-tägigen Quarantäne (der erste Tag der Quarantäne ist der Tag des positiven Abstrichs) - Dringende EMPFEHLUNG zur wiederholten (Selbst-)Testung beginnend nach Tag 5 mit Antigen-Schnelltest. Selbstisolation bis das Testergebnis negativ ist
Für Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie
Ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt:
- Anordnung einer 5-tägigen Quarantäne (der erste Tag der Quarantäne ist der Tag des positiven Abstrichs) - Dringende EMPFEHLUNG zur wiederholten (Selbst-)Testung beginnend nach Tag 5 mit Antigen-Schnelltest. Selbstisolation bis das Testergebnis negativ ist. - ZUSÄTZLICH gilt: die Wiederaufnahme der Tätigkeit ist erst möglich, wenn Betroffene mindestens 48 Stunden symptomfrei sind und ein frühestens an Tag 5 abgenommener negativer Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorliegt (hier reicht kein Selbsttest) – Ein Nachweis durch einen Leistungserbringer gem. § 6 Abs. 1 TestV ist erforderlich
Mein Kind hatte in der KiTA/Schule Kontakt zu einer positiv getesteten Person. Was ist zu tun?
Das Gesundheitsamt empfiehlt, den Gesundheitszustand des Kindes zu beobachten und private Kontakte zu minimieren. Zusätzlich wird nach Kontakt zu positiv getesteten Personen eine 5-tägige Selbsttestung dringend empfohlen. Beim Auftreten von Symptomen sollte umgehend der Hausarzt aufgesucht werden, um einen PCR-Test zu veranlassen.
Ich hatte Kontakt zu einer positiv getesteten Person. Was ist zu tun?
Das Gesundheitsamt empfiehlt, den eigenen Gesundheitszustand zu beobachten und private Kontakte zu minimieren. Zusätzlich wird nach Kontakt zu positiv getesteten Personen eine 5-tägige Selbsttestung dringend empfohlen. Beim Auftreten von Symptomen sollte umgehend der Hausarzt aufgesucht werden, um einen PCR-Test zu veranlassen.
Wann bekomme ich meinen Quarantänebescheid und meinen Genesenennachweis?
Das Gesundheitsamt stellt keine Quarantänebescheide und Genesenennachweise mehr aus. Die Quarantäne für positiv getestete wird aufgrund der aktuell gültigen Allgemeinverfügung des Landkreis Saalekreis angeordnet.
Die aktuelle Allgemeinverfügung ist einsehbar unter www.saalekreis.de/de/Verordnungen-corona.html.
Der Nachweis des Quarantänezeitraums beim Arbeitgeber geschieht mittels des Laborbefunds (bei PCR) oder mittels Bescheinigung des Testzentrums (bei Antigen-Schnelltest).
Die Erstellung des Genesenenzertifikats kann in einer Apotheke oder beim Hausarzt bei Vorlage des Laborbefunds durchgeführt werden. Für die Ausstellung des Zertifikats ist ein positiver PCR-Test erforderlich.
Ein Antigen-Schnelltest gilt nicht als Grundlage zur Ausstellung eines Genesenennachweises.
Wo kann ich mich gegen Covid impfen lassen?
Gegenwärtig wird die Impfkampagne grundsätzlich durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte getragen. Für Patientinnen und Patienten, die keinen Hausarzt haben, bietet die Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt eine Liste mit allen Impfpraxen in den Landkreisen an:
https://www.kvsa.de/praxis/verordnungsmanagement/coronavirus/impfpraxen.html
Der Landkreis organisiert zudem kostenlose Impfangebote, die ohne Voranmeldung wahrgenommen werden können. Eine aktuelle Übersicht finden Sie hier: https://www.saalekreis.de/de/corona-impfung-im-saalekreis.html
LK Saalekreis