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18. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes, des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung, die Achtzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen.

Danach besteht eine Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Besucher haben sich dabei täglich vor Betreten der Einrichtung zu testen. Zudem besteht in diesen Einrichtungen sowie im Personenfernverkehr und beispielsweise in Arztpraxen eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht mehr ausreichend. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Im ÖPNV gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.

Die 18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum 29.10.2022.

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